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Wie barrierefrei müssen Websites in der Schweiz 2026 sein?

Barrierefreie Websites lassen sich von möglichst vielen Menschen selbstständig nutzen. In der Schweiz gelten bereits klare Vorgaben für den Bund. Für private Unternehmen stehen wichtige gesetzliche Änderungen zur Diskussion.

Vanessa Biber Portrait in einer weissen Blouse
Vanessa Biber, Inhaberin
06.08.2026
5 Min.
3D-Illustration zur digitalen Barrierefreiheit in der Schweiz 2026 mit Symbolen für Sehen, Hören und Motorik sowie einem Häkchen.

Digitale Barrierefreiheit wird für Schweizer Unternehmen immer relevanter. Sie verbessert die Nutzung einer Website für Menschen mit Behinderungen, ältere Personen und viele weitere Nutzergruppen. Gleichzeitig entwickelt sich die rechtliche Situation weiter. Dieser Beitrag erklärt, was Barrierefreiheit bedeutet, welche Regeln heute in der Schweiz gelten und welche Änderungen Unternehmen im Blick behalten sollten.

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Eine Website ist barrierefrei, wenn sie von möglichst vielen Menschen selbstständig wahrgenommen, verstanden und bedient werden kann. Dazu gehören Menschen mit Sehbehinderungen, Hörbehinderungen, motorischen Einschränkungen und kognitiven Beeinträchtigungen.

Barrierefreiheit betrifft weit mehr als grosse Schrift oder hohe Farbkontraste. Auch der technische Aufbau, die Navigation, Formulare, Videos, Bilder und interaktive Elemente spielen eine wichtige Rolle. Eine blinde Person muss Inhalte beispielsweise mit einem Screenreader erfassen können. Eine Person, die keine Maus bedienen kann, muss vollständig mit der Tastatur navigieren können.

Die international wichtigste Grundlage sind die Web Content Accessibility Guidelines. Die WCAG ordnen Anforderungen den Stufen A, AA und AAA zu. In der Praxis gilt Stufe AA häufig als sinnvolles Ziel für professionelle Websites.

Wer profitiert von einer barrierefreien Website?

Barrierefreiheit unterstützt Menschen mit dauerhaften Behinderungen. Sie hilft ebenso bei vorübergehenden und situationsbedingten Einschränkungen. Ein gebrochener Arm kann die Mausbedienung erschweren. Helles Sonnenlicht kann schwache Kontraste unlesbar machen. Untertitel helfen in einer lauten Umgebung ebenso wie bei einer Hörbehinderung.

Auch ältere Menschen profitieren von gut lesbaren Texten, klaren Bedienelementen und verständlichen Abläufen. Unternehmen erreichen dadurch mehr potenzielle Kunden und reduzieren unnötige Abbrüche.

Viele Massnahmen verbessern gleichzeitig die allgemeine Benutzerfreundlichkeit. Eine saubere Überschriftenstruktur, verständliche Linktexte, klare Fehlermeldungen und eine logische Tastaturbedienung machen digitale Angebote für alle angenehmer. Suchmaschinen können gut strukturierte Inhalte häufig ebenfalls leichter erfassen.

Woran erkennt man eine barrierefreie Website?

Barrierefreiheit besteht aus vielen kleinen Entscheidungen in Design, Inhalt und Entwicklung. Eine Website sollte nicht nur mit automatischen Prüfprogrammen getestet werden. Viele Hindernisse werden erst bei einer manuellen Bedienung sichtbar.

Zu den wichtigsten Grundlagen gehören:

  • Texte und Bedienelemente besitzen ausreichende Farbkontraste.
  • Alle Funktionen sind mit der Tastatur erreichbar.
  • Der aktuelle Tastaturfokus ist deutlich sichtbar.
  • Bilder mit inhaltlicher Bedeutung besitzen passende Alternativtexte.
  • Überschriften folgen einer logischen Reihenfolge.
  • Formularfelder besitzen verständliche Beschriftungen.
  • Fehler werden klar erklärt und können einfach korrigiert werden.
  • Videos bieten Untertitel und wichtige Audioinhalte eine Textalternative.
  • Inhalte bleiben bei starker Vergrösserung lesbar und bedienbar.
  • Animationen lassen sich bei Bedarf reduzieren oder stoppen.

Der Schweizer Standard eCH 0059 in der Version 3.0 stützt sich auf WCAG 2.1. Das W3C empfiehlt für neue Projekte inzwischen WCAG 2.2, weil diese Version zusätzliche Anforderungen für mobile Bedienung, Fokusdarstellung und zugängliche Anmeldung enthält.

Wie streng ist die aktuelle Rechtslage in der Schweiz?

Das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG verbietet privaten Anbietern öffentlich angebotener Dienstleistungen bereits heute, Menschen aufgrund einer Behinderung zu diskriminieren. Für gewöhnliche Websites privater Unternehmen besteht aktuell jedoch keine allgemeine und einheitliche Pflicht, jede Seite vollständig nach WCAG AA umzusetzen.

Strengere Anforderungen gelten für digitale Angebote des Bundes. Der Bund muss seine Dienstleistungen barrierefrei zugänglich machen. Als technischer Rahmen dient der Accessibility Standard eCH 0059 Version 3.0, der auf WCAG 2.1 basiert. Kantone und Gemeinden verfügen teilweise über eigene Vorgaben oder orientieren sich ebenfalls an diesem Standard.

Für einzelne Branchen, öffentlich beauftragte Organisationen und konzessionierte Unternehmen können zusätzliche Bestimmungen gelten. Die konkrete Beurteilung hängt deshalb vom Anbieter, der Dienstleistung und dem betroffenen Rechtsbereich ab.

Welche gesetzlichen Änderungen sind geplant?

Der Bundesrat hat die Teilrevision des BehiG am 20. Dezember 2024 verabschiedet und dem Parlament überwiesen. Die Vorlage soll den Schutz beim Zugang zu öffentlich angebotenen Dienstleistungen deutlich erweitern. Erfasst werden sollen auch digitale Dienstleistungen privater Anbieter.

Private Dienstleister sollen auf Verlangen einer direkt betroffenen Person angemessene Vorkehrungen treffen. Gemeint sind Anpassungen, die im konkreten Fall eine Benachteiligung verhindern oder verringern und für das Unternehmen tragbar sind. Das offizielle Faktenblatt nennt als digitales Beispiel eine leicht verständliche Zusammenfassung von Website Inhalten.

Die geplante Regelung verlangt damit nicht automatisch denselben vollständigen technischen Standard von jedem Unternehmen. Sie erhöht jedoch den Handlungsdruck. Betroffene Personen sollen bessere Möglichkeiten erhalten, konkrete zugängliche Anpassungen einzufordern.

Die Vorlage ist noch nicht in Kraft. Inhalt und Zeitplan können sich während der parlamentarischen Beratung verändern.

News Update 2026 zur Schweizer Gesetzesrevision

Im April 2026 hat die zuständige Kommission des Nationalrates entschieden, die Massnahmen der BehiG Revision in den indirekten Gegenvorschlag zur Inklusionsinitiative zu integrieren. Gleichzeitig wurden weitere Abklärungen in Auftrag gegeben. Die parlamentarische Detailberatung ist damit noch nicht abgeschlossen.

Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines. Es gibt aktuell kein bestätigtes Inkraftsetzungsdatum für die neuen Pflichten. Das Parlament kann die Vorlage noch anpassen. Der Bundesrat hatte die Revision bereits Ende 2024 überwiesen. Der politische Prozess läuft im Jahr 2026 weiter.

Zusätzlichen Einfluss hat der European Accessibility Act. Er gilt in der EU seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Dazu zählen unter anderem E Commerce, Bankdienstleistungen, elektronische Kommunikation, E Books und verschiedene Verkehrsdienstleistungen. Schweizer Unternehmen können betroffen sein, wenn sie entsprechende Angebote im EU Markt bereitstellen. Für gewisse Kleinstunternehmen bestehen Ausnahmen.

Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen weist ausdrücklich darauf hin, dass der European Accessibility Act Auswirkungen auf die Schweiz hat.

Was sollten Schweizer KMU jetzt tun?

Unternehmen müssen nicht auf das endgültige Gesetz warten. Viele Verbesserungen lassen sich bei einer Überarbeitung oder einem Redesign mit geringem Zusatzaufwand umsetzen. Spätere Korrekturen sind häufig aufwendiger, wenn Barrierefreiheit beim Aufbau der Website keine Rolle gespielt hat.

Ein sinnvoller Einstieg besteht aus folgenden Schritten:

  1. Prüfen Sie die wichtigsten Seiten mit Tastatur, Screenreader und Vergrösserung.
  2. Kontrollieren Sie Kontraste, Alternativtexte, Überschriften und Formulare.
  3. Priorisieren Sie zentrale Abläufe wie Kontaktanfragen, Bestellungen, Buchungen und Anmeldungen.
  4. Orientieren Sie neue Website Projekte an WCAG 2.2 auf Stufe AA.
  5. Dokumentieren Sie bekannte Barrieren und geplante Verbesserungen.
  6. Testen Sie komplexe Funktionen zusätzlich mit betroffenen Personen.
  7. Beobachten Sie die weitere Beratung der BehiG Revision.

Automatische Tools sind für einen ersten Überblick hilfreich. Sie erkennen jedoch nur einen Teil der möglichen Probleme. Eine zuverlässige Prüfung verbindet technische Tests, manuelle Bedienung und eine Beurteilung der Inhalte.

Fazit

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass möglichst viele Menschen eine Website selbstständig nutzen können. Für den Bund gelten in der Schweiz bereits klare Anforderungen. Private Unternehmen unterliegen heute einem Diskriminierungsverbot, für ihre Websites besteht jedoch noch keine allgemeine WCAG Pflicht.

Die geplante Revision des BehiG könnte die Verantwortung privater Dienstleister deutlich erweitern. Im April 2026 wurde beschlossen, diese Massnahmen gemeinsam mit dem Gegenvorschlag zur Inklusionsinitiative weiterzubearbeiten. Ein endgültiger Gesetzestext und ein Inkraftsetzungsdatum liegen noch nicht vor.

Wer Barrierefreiheit bereits heute berücksichtigt, verbessert die Nutzerfreundlichkeit, erreicht mehr Menschen und ist auf strengere Anforderungen besser vorbereitet.

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